Lichtverschmutzung ist die Aufhellung der Nacht durch Kunstlicht.
Folgende Phänomene können unter dem Begriff zusammengefasst werden:
- direkte Blendung durch starke Lichtquellen
- künstliche Aufhellung der direkten Umgebung und des Nachthimmels
- nachbarschaftliche Störung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Lichtverschmutzung ist als Umweltverschmutzung gleichzusetzen mit Luft-, Gewässer-, Bodenverschmutzung und Lärm.
Licht zählt nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu den Immissionsarten, von denen eine umweltschädliche Wirkung ausgeht, wenn diese gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG „nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
Zu viel Licht in der Nacht…
…bringt die Natur aus dem Takt.
Für alle Lebewesen auf der Erde ist der durch die Rotation des Planeten ausgelöste natürliche Wechsel zwischen hellem Tag mit einer max. Beleuchtungsstärke von 128 000 Lux und dunkler Nacht mit 0,0001 bis maximal 0,3 Lux bei Vollmond ein grundlegender Rhythmus. Abweichungen von diesem natürlichen Taktgeber durch den Einsatz von Kunstlicht führen zum Verschwinden lebenswichtiger Ausprägungen in den Ökosystemen und der Lebensraum der Nacht wird gefährdet.
Lichtverschmutzung stellt ein großes Problem für viele Insektenarten, Vogelarten, Säugetiere, Fledermäuse und Amphibien dar. Beleuchtung in den Naturraum in der Nacht führt zu Veränderungen der Lebens- & Verhaltensweisen der Tiere: u.a. verminderte Nahrungsaufnahme und Fortpflanzung, Sog- & Vermeidungswirkungen, Erschöpfung bis zum Tod oder Verbrennen (weil Insekten von dem Licht magisch angezogen werden und orientierungslos werden). Insekten kommen um und fehlen anderen Tieren als Nahrung. Zudem brauchen wir - auch nachts! - Insekten zum Bestäuben der Pflanzen. Zum künstlichen Licht zählen auch moderne Deko-Produkte wie Solarleuchten. Diese erreichen in Bodennähe sehr hohe Beleuchtungsstärken. Das beeinträchtigt insbesondere Bodenbewohner stark und zwingt z.B. den Igel zu kräftezehrenden Umwegen. Tagaktive Tiere wie Singvögel und Eichhörnchen bekommen durch das Licht nachts keine Ruhe. Der Tag-/ Nachtrhythmus wird erheblich gestört. Zugvögel verlieren die Orientierung und verunglücken an grellen Hindernissen. Kunstlicht löst bei vielen Tierarten Stress aus und stört deren Melatoninproduktion.
Im Gegensatz zum Menschen, der sich gegen Lichtsmog schützen kann, sind die meisten wildlebenden Tiere dem Kunstlicht wehrlos ausgeliefert, da die benötigten Dunkelräume und -korridore ebenso verschwinden wie der Sternenhimmel als Orientierungshilfe. Vor allem in Gärten wirkt sich Kunstlicht negativ auf die Artenvielfalt aus, da Hecken, Sträucher, Bäume und Blumenstauden natürliche Rückzugsorte für zahlreiche Tiere sind.
In dicht besiedelten Regionen und über Gewerbegebieten tritt eine Aufhellung des Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen auf, wobei Hauptursache für die Lichtverschmutzung der nach oben abgestrahlte oder reflektierte Teil des Lichts ist, der an den Schichten der Atmosphäre oder Wasserteilchen reflektiert und gestreut wird. Dadurch entstehen die sogenannten Lichtglocken über den Städten. Diese führen zu Lichtverschmutzung in umgebenden Bereichen, die selbst nicht beleuchtet sind und eigentlich dunkel sein sollten.
Zahlreiche Naturschutzmaßnahmen wie z.B. Ausgleichsmaßnahmen sind in ihrer ökologischen Funktionalität durch den Einfluss und die Auswirkungen von Kunstlicht in der Nacht womöglich unwirksam.
Igel:
- Mehrheit der untersuchten Igel halten sich in weniger beleuchteten bzw. dunklen Gebieten als in beleuchteten auf (Licht führt zu erhöhter Feindvermeidung)
- steht erstmals auf der Vorwarnliste der Roten Liste der hessischen Säugetiere von 2023
- Reproduktionsrate und Populationsdichte abnehmend
Feldhamster:
- steht kurz vor dem Aussterben
- eine von vielen Ursachen dafür: Lichtverschmutzung: beeinflusst die Physiologie und das Verhalten der Art durch endokrine und neurobiologische Prozesse, die sich unter anderem auf die Fortpflanzung auswirken
- Lichtbelastete Gebiete sind die Gebiete mit dem stärksten Rückgang (zeitlicher Zusammenhang zwischen Periode des Rückgangs und zunehmenden Lichtintensitäten)
Nachtfalter:
- Lichtverschmutzung als Ursache für den starken Rückgang der Insekten
- eine Gruppe nachtaktiver Arten, bei denen ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen ist, sind Nachtfalter, die für den Artenschutz und vor allem wegen ihrer Schlüsselrolle in Nahrungsnetzen und bei Ökosystemdienstleistungen wie der nächtlichen Bestäubung von Pflanzen wichtig sind
- Larven des Gitterspanners (Nachtfalter) versäumen bereits bei geringer Kunstlichtexposition das Signal zum Verpuppen, um den Winter zu überleben. Das über Wolken und Staubteilchen in das Umland reflektierte Licht reicht aus, um diesen Mechanismus durcheinander zu bringen (Das Problem: Die Tage erscheinen durch den künstlich aufgehellten Himmel länger als sie eigentlich sind).
Regenwurm:
- leidet auch unter nächtlicher Dauerbeleuchtung. Im Laternen- oder Solarlampenlicht paaren sie sich weniger oft.
Glühwürmchen:
- Dunkelheit ist wichtig, damit es bei den Glühwürmchen zur Paarung kommt. Je mehr Kunstlicht in der Umgebung, desto geringer ist die Chance, dass das Männchen das Leuchten des Weibchens überhaupt wahrnimmt.
Mistkäfer:
- völlige Desorientierung durch Kunstlicht, benötigt den Sternenhimmel zur Orientierung
Amsel:
- in Städten früher paarungsbereit als ihre Artgenossen auf dem Land. Abweichungen von 0,2 lx von den natürlichen Beleuchtungsstärken reichen für Veränderungen. Jungvögel kommen zur Welt, obwohl so früh im Jahr noch nicht genug Nahrung (Insekten) vorhanden ist
- beginnt in Städten mit Kunstlicht früher zu singen und zu mausern
Haussperling:
- kann die Infektion mit dem West-Nil-Virus weniger gut verkraften, wenn er nächtlicher Beleuchtung ausgesetzt ist, behält die Krankheit länger, kann sogar leichter daran sterben, bleibt länger krank, was die Gefahr eines Ausbruchs des West-Nil-Virus in ihrem Gebiet erhöhen kann
- viele Vögel können nachts wegen dem Kunstlicht nicht schlafen, darunter u.a. Tauben, Elstern
Zugvögel:
- Mehrheit der Zugvögel ist nachts unterwegs. Jedes Jahr ziehen Milliarden von Vögeln, konzentriert in der ersten Nachthälfte und in den untersten 1000 m über Boden, aus Europa nach Afrika und im Frühling wieder zurück. Licht hat Attraktionswirkung bei schlechten Sichtverhältnissen. Licht führt zu Schreckreaktion beim Einfliegen in einen starken Lichtkegel.
- Zugvögel machen da Rast, wo es hell ist. Das Verhängnisvolle dabei: die Kollisionsgefahr mit Gebäuden ist sehr hoch, Katzen als Fressfeinde, geringes Nahrungsangebot oder große Nahrungskonkurrenz und wenig Lebensraum
- Millionen Zugvögel kollidieren in den USA jährlich mit beleuchteten Glasgebäuden
Kröten & Frösche:
- reagieren besonders empfindlich auf Kunstlicht, weil ihre Sinne an die Dunkelheit angepasst sind
- fast ausnahmslos nachtaktiv, jagen Insekten in der Finsternis und dem Schein von Mond & Sternen
- an erhellten Stellen, z.B. unter einer Straßenlaterne, sind sie einer sehr viel höheren Lichtmenge ausgesetzt. Bis das Froschauge sich derart gravierenden Helligkeitssprüngen angepasst hat, können Minuten oder gar Stunden vergehen! (besonders beim Wechsel vom Hellen ins Dunkle)
- Amphibien beschränken Jagdrevier häufig auf beleuchtete Stellen, wodurch sich das Beutespektrum verändert
- verringerte Fortpflanzung wegen erhöhtem Prädationsrisiko durch Kunstlicht
Fische:
- bereits geringe Kunstlichteinwirkung von 0,01 lux in die Lebensräume von Gewässertieren senkt Melatoninspiegel, was zur Infektanfälligkeit führt. Lichtglocken von Städten reichen bereits für die Melatoninreduktion aus
- Lichtverschmutzung beeinflusst die Geschlechtsreife bei Fischen. Die Entwicklung der Keimdrüsen vieler Fische in gemäßigten Klimazonen wird durch die abnehmende Tageslänge im Herbst ausgelöst. Wird dieses Signal durch künstliches Licht während einer solchen lichtsensiblen Periode überdeckt, geht der Hinweis auf die Keimdrüsenreifung verloren
- Prädationsrisiko steigt
Fledermäuse:
- alle Fledermausarten sind von Lichtimmissionen betroffen; allerdings in unterschiedlichen Ausprägungen abhängig von der Art
- teilweise Beleuchtung von Jagdgebieten und Transferflugrouten führt zu einem potenziellen Konflikt zwischen nächtlichem Kunstlicht und dem Fledermausschutz. Künstliche Beleuchtung könnte dazu führen,
dass eine Fledermaus Ausflugöffnungen aus einem Quartier auf der beleuchteten Seite der Kirche nicht mehr nutzen würde, es könnte zu Beeinträchtigungen bei der Nutzung von Flugrouten und Jagdgebieten
kommen, wie Baumreihen und Uferlinien sowie bei Gewässern
- schon geringe Lichtstärken, vergleichbar mit einer Vollmondnacht, können die Flugaktivität von Fledermäusen beeinflussen
- Lichtscheues Verhalten ist bei vielen Fledermäusen offensichtlich. Einige Arten passen ihre Aktivität dem
Mondzyklus an.
- künstliches Licht bei Nacht beeinträchtigt potenziell das Sehvermögen und das Verhalten von Fledermäusen
- viele Faktoren spielen eine Rolle: Reaktion von Fledermäusen auf nächtliches Kunstlicht abhängig vom jeweiligen Ort & Motivation der Fledermäuse im jeweiligen Habitat (d.h. der Qualität und
Bedeutung des jeweiligen Lebensraums für die Fledermäuse)
- natürliches oder künstliches Licht kann sowohl das Vorkommen von Insekten als auch das Auftreten von Konkurrenten & Fressfeinden beeinflussen (& diese Faktoren wiederum beeinflussen das Vorkommen von Fledermäusen)
- zahlreiche Studien haben negative Auswirkungen der Beleuchtung auf den Bestand von Fledermausquartieren, Ausflugzeit der Fledermäuse aus dem Quartier, ihr Verhalten, Jagdaktivität & die Wachstumsraten von Jungtieren festgestellt
- Beleuchtung an und in Gebäuden führt zum Verschwinden von Fledermausquartieren
- weitere Auswirkungen und Informationen unter diesem Link
- Bäume (und andere Pflanzen) sind wichtige Lebensräume und Rückzugsorte für Wildtiere (Ruhe- und Schlafplatz für Vögel u. Eichhörnchen)
- durch Beleuchtung wird herbstlicher Laubabwurf verzögert, sodass der anschließende "Winterschlaf" zu spät kommt und der Baum sich nicht mehr rechtzeitig gegen Kälte und Frost schützen kann
- Vergrößerung der Blattoberfläche im Sommer, sodass anteilig mehr Luftverschmutzung und Verdunstung dem Baum auch im Sommer schaden kann
- Untersuchungen des "grünen Schlafs" von Pflanzen haben ergeben: Bäume sinken nachts bei Dunkelheit komplett zusammen (bis ca. 10 cm Unterschied), ihr "Schlaf" wird durch Kunstlicht gestört
Bezüglich des Sicherheitsempfindens lässt sich Folgendes feststellen: Heller ist nicht gleich sicherer. Es gibt keinen eindeutigen und belegbaren Zusammenhang zwischen Kunstlicht und Sicherheit.
Oftmals vorschnell werden Sicherheitsgründe für den Einsatz von mehr Licht angegeben. Doch es gibt keine belastbaren Studien, die einen objektiven Zusammenhang zwischen mehr Beleuchtung und mehr Sicherheit herstellen. Viele Kommunen wie Tann und Ebersburg in der Rhön und große Städte wie Gütersloh sowie flächendeckend in Frankreich, die nachts die Straßenbeleuchtung abschalten, verzeichnen keinen Anstieg der Kriminalität. Die individuelle Kriminalitätsfurcht Einzelner führt zu hohen gesellschaftlichen Kosten (z.B. ganznächtliche Straßenbeleuchtung).
Siehe hierzu: PRO u. KONTRA Nachtabschaltung am Beispiel Tann
Entgegen weit verbreiteter Meinung besteht in Deutschland für öffentliche Straßen keine allgemeine Beleuchtungspflicht durch ein Bundesgesetz. Da die Dunkelheit der Nacht ein natürlicher Zustand ist, gilt auch hier, dass sich grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer/innen eigenverantwortlich an die gegebenen Verhältnisse wie Glätte und Dunkelheit anpassen und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen verhalten müssen. Hier gelangen Sie zu den rechtlichen Fragestellungen bzgl. öffentlicher Beleuchtung.
An Arbeitsstätten kann bei nächtlicher Produktion eine Beleuchtungspflicht im Außenbereich bestehen. Arbeitsstätten müssen jedoch nur dann beleuchtet sein, wenn sie von den Beschäftigten tatsächlich benutzt werden. In allen anderen Fällen gilt auch hier die Vermeidungspflicht.
Rechtsgrundlagen:
Licht, welches auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkt, ist eine Immission nach § 3 Abs. 2 BImSchG. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass diese so zu errichten sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verlangt, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
§ 3 HeNatG – Schutz von Insekten und anderen wirbellosen Tierarten
Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sind Insekten und andere wirbellose Tierarten in besonderer Weise zu schützen und ihre Lebensräume zu bewahren…
§ 4 HeNatG – Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung
Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.
§ 35 HeNatG – Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten
(1) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden. Als vermeidbar gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, die
1. im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und für die kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhanden ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht oder
2. das Licht auf Grund des Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtanlage außerhalb der Bereiche, für die es bestimmt ist, lenkt, insbesondere, wenn es im montierten Zustand über die Nutzfläche und die Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufhellung der direkten Umgebung verursacht.
(2) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
(4) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten.
(5) In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind, handelt.
Die am 18.12.24 beschlossene Nationale Biodiversitätsstrategie 2030 (NBS 2030) sieht eine drastische Reduzierung des nächtlichen Kunstlichteinsatzes vor, wonach die Zunahme der künstlichen Beleuchtung bis 2030 und der Verlust biologischer Vielfalt durch künstliche Beleuchtung auf ein Minimum reduziert wird und der Anteil der Landesfläche gesteigert wird, welcher für natürlich dunkle Nachtlandschaften gesichert wird.
In der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur vom 24.06.24 wird von den Mitgliedstaaten die Reduktion der Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen gefordert.
Hier geht es zur Novelle des Hessischen Naturschutzgesetzes
Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung - Vorteile und Tipps gegen Unbehagen
1. Künstliches Licht nur da einsetzen, wo es begründet notwendig ist.
(z.B. zur Sicherung eines Arbeitsplatzes oder zur Vorbeugung vor Gefahren, z.B. an Treppen)
2. Es sollte nur die mindestens die für den Bedarf notwendige Lichtmenge eingesetzt werden. 100-500 Lumen reichen aus = Überbeleuchtung vermeiden.
3. Künstliches Licht darf nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird.
Außerhalb der Nutzungszeit soll es abgeschaltet oder um mindestens 70 % gedimmt werden. Die Leuchtdauer sollte z.B. durch Schalter, Zeitschaltuhren u. Bewegungsmelder auf die Nutzungszeit begrenzt werden.
4. Künstliches Licht darf nur dorthin strahlen, wo es benötigt wird.
Zur Vermeidung ungerichteter Abstrahlung sind daher voll abgeschirmte Leuchten einzusetzen, die nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0 % Upward Light Ratio (ULR)). Auf Beleuchtungseinrichtungen, welche nach oben bzw. in den Himmel abstrahlen wie aufgeneigte Leuchten, Bodenstrahler, Skybeamer, Kugelleuchten oder nicht abgeschirmte Röhren ist grundsätzlich zur verzichten. Dadurch wird Blendung effektiv reduziert, der Grad der Beleuchtungswirkung verbessert.
5. Es sind nur Leuchtmittel mit geringem Ultraviolett (UV)- und Blauanteilen zu verwenden.
Daher soll nur bernsteinfarbenes bis warmweißes Licht mit Farbtemperaturen 1800 bis 2700 Kelvin eingesetzt werden. Amber-LED mit bernsteinfarbenem Licht (auch als Gold oder Orange vermarktet) verwenden.
6. Die Lichtpunkthöhen sind möglichst niedrig zu halten. So wird nicht über die Nutzfläche hinaus beleuchtet.